BFH - Beschluß vom 05.12.2001
III S 1/01

BFH - Beschluß vom 05.12.2001 (III S 1/01) - DRsp Nr. 2002/2277

BFH, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen III S 1/01

DRsp Nr. 2002/2277

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 18. November 1998 die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen, mit der er sich dagegen gewandt hatte, dass der Beklagte (das Finanzamt --FA--) Steuererklärungen und Einsprüche, die Jahre 1990 bis 1995 betreffend, nicht oder nicht vollständig bearbeitet habe.

Gegen das am 28. November 1998 dem Kläger zugestellte Urteil hat dieser am 9. Dezember 1998 persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, der das FG mit Beschluss vom 19. Januar 1999 nicht abgeholfen hat. Der Kläger stützt seine Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In einem am 28. Januar 1999 eingegangenen Schreiben hat er ohne weitere Begründung die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Für den Kläger ist seit dem 12. März 2001 ein Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Gerichten" bestellt. Es ist ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angeordnet. Der Betreuer hat sich trotz Aufforderung zu dem Verfahren nicht geäußert.

II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).