Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer zwischenzeitlich aufgelösten GmbH. Wegen Lohnsteuerrückständen der GmbH nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger mit Haftungsbescheid in Anspruch.
Dem Einspruch gab das FA teilweise statt und wies ihn im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1998 als unbegründet zurück.
Die dagegen am 19. März 1998 erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (
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