BFH - Beschluß vom 05.12.2001
VII B 47/01

BFH - Beschluß vom 05.12.2001 (VII B 47/01) - DRsp Nr. 2002/2299

BFH, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen VII B 47/01

DRsp Nr. 2002/2299

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer zwischenzeitlich aufgelösten GmbH. Wegen Lohnsteuerrückständen der GmbH nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger mit Haftungsbescheid in Anspruch.

Dem Einspruch gab das FA teilweise statt und wies ihn im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1998 als unbegründet zurück.

Die dagegen am 19. März 1998 erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gelte die Einspruchsentscheidung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 2. Februar 1998, als dem Kläger bekannt gegeben. Der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des an die inländische Wohnadresse versandten Bescheides stehe der 14-wöchige Aufenthalt des Klägers im Ausland nicht entgegen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seine bis dahin bewohnte inländische Wohnung aufgelöst habe. Dem Kläger könne wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er die zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt habe. Ebenso wenig könne dem Kläger Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist gewährt werden.