Der Antragsteller erhebt Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2000 XI S 10/99 (BFH/NV 2001, 166), mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wurde. Er macht geltend, im Streitfall habe das Finanzgericht (FG) gegen das Grundrecht auf besonderen Schutz der Familie nach Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen. Durch den ungerechtfertigten Termindruck des FG habe er seiner kranken Mutter nur unzureichend Beistand und Betreuung leisten können. Die Einlegung der Gegenvorstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch notwendig zur Erschöpfung des Rechtswegs.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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