BFH - Beschluss vom 06.04.1993
XI B 94/92
Normen:
AO ;

BFH - Beschluss vom 06.04.1993 (XI B 94/92) - DRsp Nr. 2001/7406

BFH, Beschluss vom 06.04.1993 - Aktenzeichen XI B 94/92

DRsp Nr. 2001/7406

Normenkette:

AO ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller unterhielt in den Streitjahren einen ...betrieb. In den Streitjahren begehrte der Antragsteller den Abzug von Aufwendungen für Fremdarbeiten (1988: ... DM zzgl. ... DM Umsatzsteuer; 1989: ... DM zzgl. DM Umsatzsteuer). Als Empfänger dieser Zahlungen benannte der Antragsteller L.C., ...straße 5 in X. Nach Ermittlungen des Beklagten (Finanzamt - FA -) war L.C. unter der angegebenen Adresse nicht aufzufinden; nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes habe er die bezeichnete Wohnung bereits im Mai 1982 ohne Abmeldung verlassen. Das FA lehnte daraufhin den Abzug der geltend gemachten Beträge als Betriebsausgaben bzw. als Vorsteuern ab.

Das FA wies die Einsprüche zurück. Die Antragsteller haben Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wies das Finanzgericht (FG) mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurück.