BFH - Beschluß vom 06.08.1985
VII B 3/85
Normen:
FGO §§ 74, 155 ; ZPO § 322 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 207
BStBl II 1985, 672
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 06.08.1985 (VII B 3/85) - DRsp Nr. 1996/10109

BFH, Beschluß vom 06.08.1985 - Aktenzeichen VII B 3/85

DRsp Nr. 1996/10109

»Zur Frage. der Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bei Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen.«

Normenkette:

FGO §§ 74, 155 ; ZPO § 322 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) den Anspruch auf Lohnsteuererstattung für das Kalenderjahr 1980 der Eheleute T geltend, der ihr zur Sicherung eines Darlehens verpfändet worden war. Das FA lehnte die Erstattung des Guthabens aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich an die Klägerin ab, weil das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau, mit übergeleiteten Unterhaltsansprüchen gegen T (§ 90 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG-) gegen dessen an die Klägerin verpfändeten Steuererstattungsanspruch aufgerechnet hatte. Der Einspruch der Klägerin gegen den ihr erteilten Abrechnungsbescheid blieb erfolglos.

Die Klägerin wendet sich in dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren gegen die Wirksamkeit der Aufrechnung und bestreitet die Aufrechnungsforderung des Landes Berlin der Höhe nach.