Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) den Anspruch auf Lohnsteuererstattung für das Kalenderjahr 1980 der Eheleute T geltend, der ihr zur Sicherung eines Darlehens verpfändet worden war. Das FA lehnte die Erstattung des Guthabens aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich an die Klägerin ab, weil das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau, mit übergeleiteten Unterhaltsansprüchen gegen T (§
Die Klägerin wendet sich in dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren gegen die Wirksamkeit der Aufrechnung und bestreitet die Aufrechnungsforderung des Landes Berlin der Höhe nach.
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