Streitig ist die Höhe des Verlustrücktrags aus dem Jahre 1988 in das Jahr 1987.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Im Anschluß an eine Außenprüfung stellte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen der Antragstellerin für das Jahr 1987 auf 7,3 Mio DM und für 1988 auf ./. 10,9 Mio DM fest. Die Ermittlung der Einkommensbeträge ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Antragstellerin hatte am 15.12.1987 eine Vorabdividende aus dem zu erwartenden Gewinn 1987 in Höhe von 4 Mio DM beschlossen. Diese Ausschüttung wurde noch im Jahre 1987 vollzogen.
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