BFH - Beschluß vom 06.10.1993
I B 65/93
Normen:
KStG (1984) § 8 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 1994, 132
BB 1994, 704
BFHE 172, 452
BStBl II 1994, 189
GmbHR 1994, 135
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 06.10.1993 (I B 65/93) - DRsp Nr. 1996/9918

BFH, Beschluß vom 06.10.1993 - Aktenzeichen I B 65/93

DRsp Nr. 1996/9918

»§ 8 Abs. 4 KStG 1984 (§ 8 Abs. 5 KStG 1991) beschränkt den Verlustrücktrag auch dann auf den nicht ausgeschütteten Teil des Einkommens, wenn eine im Rücktragsjahr vorgenommene Vorabausschüttung aus den zu Beginn dieses Jahres vorhandenen voll belasteten Teilen des verwendbaren Eigenkapitals finanziert werden konnte.«

Normenkette:

KStG (1984) § 8 Abs. 4;

Streitig ist die Höhe des Verlustrücktrags aus dem Jahre 1988 in das Jahr 1987.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Im Anschluß an eine Außenprüfung stellte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen der Antragstellerin für das Jahr 1987 auf 7,3 Mio DM und für 1988 auf ./. 10,9 Mio DM fest. Die Ermittlung der Einkommensbeträge ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Antragstellerin hatte am 15.12.1987 eine Vorabdividende aus dem zu erwartenden Gewinn 1987 in Höhe von 4 Mio DM beschlossen. Diese Ausschüttung wurde noch im Jahre 1987 vollzogen.