BFH - Beschluss vom 06.10.1993
VIII B 12/92
Normen:
AO ;

BFH - Beschluss vom 06.10.1993 (VIII B 12/92) - DRsp Nr. 2001/7399

BFH, Beschluss vom 06.10.1993 - Aktenzeichen VIII B 12/92

DRsp Nr. 2001/7399

Normenkette:

AO ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) - eine 1984 gegründete KG - betreibt ein ... unternehmen. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beauftragt die KG Subunternehmer. Unter Berufung auf Erkenntnisse der Finanzverwaltung, der Staatsanwaltschaft und des Landeskriminalamts erkannte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) in einer Reihe von Fällen den Abzug der in den Rechnungen der Subunternehmer ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht an. Den Rechnungen habe keine tatsächliche Leistung der Subunternehmer zugrunde gelegen (sog. Abdeckrechnungen). Aus diesem Grunde lehnte das FA es in einer Reihe weiterer Fälle - so auch hier - ab, den Nettorechnungsbetrag als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

So hat das FA den Vorsteuerabzug bei den Rechnungen der K-GmbH für die Streitjahre 1989 und 1990 versagt. Das Finanzgericht (FG) hat insoweit eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Durch geänderte Gewinnfeststellungsbescheide erhöhte das FA den Gewinn der KG für die Streitjahre um die Nettobeträge der Subunternehmer-Rechnungen der K-GmbH (1989 um ... DM und 1990 um ... DM). Zur Begründung gab das FA an: