BFH - Beschluß vom 06.10.2000
III B 42/00

BFH - Beschluß vom 06.10.2000 (III B 42/00) - DRsp Nr. 2001/3716

BFH, Beschluß vom 06.10.2000 - Aktenzeichen III B 42/00

DRsp Nr. 2001/3716

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

Ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu gewähren wäre, kann auf sich beruhen. Denn die Beschwerde ist jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung --ihre fristwahrende Anbringung unterstellt-- nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass durch die Rechtssache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfen werde. Denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht dafür nicht aus.