BFH - Beschluss vom 06.10.2003
VII B 346/02
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 764/00

BFH - Beschluss vom 06.10.2003 (VII B 346/02) - DRsp Nr. 2003/17477

BFH, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen VII B 346/02

DRsp Nr. 2003/17477

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Rückforderungsbescheid einen Betrag von ... DM zurückgefordert, der an den Kläger als Verwalter des Vermögens des Steuerpflichtigen durch die Einlösung von vier ihm vom FA zugesandten Verrechnungsschecks zugunsten des Verwalterkontos des Schuldners ausgezahlt worden ist. Das Finanzgericht hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt sei, weil die auf den Verrechnungsschecks als Rechtsgrund angegebenen Erstattungsansprüche nicht bestanden hätten. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz, denn er habe weder einen Steuerbescheid, noch Steuererklärungen vorlegen können, aus denen sich eine Steuererstattung in der bezeichneten Höhe hätte ergeben können. Zudem habe das FA den Rückforderungsanspruch bereits innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht. Treu und Glauben stehe der Rückforderung des Betrages vom Kläger ebenfalls nicht entgegen. Da der Kläger Grund gehabt hätte, an der Rechtmäßigkeit der Scheckzahlungen durch das FA zu zweifeln, hätte er sich vor einer Verfügung über die Valuta beim FA über die Rechtmäßigkeit der übersandten Verrechnungsschecks vergewissern müssen.