BFH - Beschluß vom 06.11.1997
V B 93/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 500

BFH - Beschluß vom 06.11.1997 (V B 93/97) - DRsp Nr. 1998/9114

BFH, Beschluß vom 06.11.1997 - Aktenzeichen V B 93/97

DRsp Nr. 1998/9114

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte der ...-GmbH (GmbH) ein Grundstück verpachtet, auf dem ein Seniorenpflegeheim der GmbH betrieben wurde. Er war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Auf die Steuerbefreiung für Umsätze durch Grundstücksverpachtung an die GmbH hatte er verzichtet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1992 auf 0 DM fest. Das FA nahm nach einer Umsatzsteuerprüfung an, daß der Kläger als Organträger mit der GmbH als Organgesellschaft organschaftlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) verbunden sei. Das FA versagte den Abzug von Steuerbeträgen als Vorsteuern in der Steuerfestsetzung gegen den Kläger als Organträger, weil er Leistungsbezüge aus dem Erwerb des Pflegeheims für die ihm zugerechneten steuerfreien Umsätze der Organgesellschaft nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1991 und § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG 1991 verwendet habe.