BFH - Beschluß vom 06.12.2001
VII R 40/99; VII B 140/99

BFH - Beschluß vom 06.12.2001 (VII R 40/99; VII B 140/99) - DRsp Nr. 2002/3258

BFH, Beschluß vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VII R 40/99; VII B 140/99

DRsp Nr. 2002/3258

Gründe:

1. Die mit Schriftsätzen vom 29. Oktober 2001 und vom 20. und 22. November 2001 erhobene erneute Gegenvorstellung des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Beschlüsse des Senats vom 25. November 1999 ist, auch soweit der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, unzulässig. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 6. November 2000, gl. Az., mit dem er eine bereits früher erhobene inhaltsgleiche Gegenvorstellung des Klägers als unzulässig verworfen hat.

2. Die bezeichneten Beschlüsse des Senats sind rechtskräftig. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. November 2001 begehrte "Abänderung der Kostenpflicht nach § 137 FGO " kommt daher nicht in Betracht. Der hierfür gleichzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).