BFH - Beschluss vom 06.12.2004
VIII B 252/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 45/03

BFH - Beschluss vom 06.12.2004 (VIII B 252/04) - DRsp Nr. 2005/2280

BFH, Beschluss vom 06.12.2004 - Aktenzeichen VIII B 252/04 - Aktenzeichen VIII S 23/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/2280

Gründe:

A. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2003 u.a., die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 auszusetzen. Zuvor beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner) gestellte Anträge hatten nur teilweise Erfolg.

In der Sache wehrt der Antragsteller sich gegen die Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen; weiterhin begehrt er die Anerkennung von Zinsen in Höhe von 33 000 DM jährlich für einen zum Zwecke des Erwerbs von Kapitalanlagen aufgenommenen Kredit in Höhe von 300 000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2004 1 V 45/03 ab. Soweit der Antragsgegner die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide bereits teilweise ausgesetzt hatte, sah es den Antrag als unzulässig, im Übrigen als unbegründet an. Das FG ließ in seinem dem Antragsteller am 15. Juli 2004 zugestellten Beschluss die Beschwerde nicht zu. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zulässig sei, wenn sie zugelassen worden sei.