BFH - Beschluß vom 07.03.1989
IX R 82/86
Normen:
EStDV § 11d; EStG §§ 21a, 7b;
Fundstellen:
BFHE 157, 341
BStBl II 1989, 766
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Beschluß vom 07.03.1989 (IX R 82/86) - DRsp Nr. 1996/10542

BFH, Beschluß vom 07.03.1989 - Aktenzeichen IX R 82/86

DRsp Nr. 1996/10542

»Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Einfamilienhauses eine Zahlung an den Übertragenden leisten und die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Schulden übernehmen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG vornehmen kann?«

Normenkette:

EStDV § 11d; EStG §§ 21a, 7b;

Gründe:

I. Sachverhalt