BFH - Beschluß vom 07.07.1988
V S 11/86
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 119 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 153, 510
BStBl II 1988, 896
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 07.07.1988 (V S 11/86) - DRsp Nr. 1996/13067

BFH, Beschluß vom 07.07.1988 - Aktenzeichen V S 11/86

DRsp Nr. 1996/13067

»Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des FA braucht dem Beschwerdegegner für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe durch Beiordnung eines Bevollmächtigten (nachträglich) nicht bewilligt zu werden.«

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 119 S. 2;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hob den von der Klägerin, Beschwerdegegnerin und Antragstellerin (Klägerin) angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1981, der nur eine Steuerfestsetzung gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) enthielt, auf. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA--) legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG Beschwerde ein. Für dieses Beschwerdeverfahren des FA beantragte die Klägerin als Beschwerdegegnerin Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch Beiordnung eines Bevollmächtigten. Sie reichte das Formular zur "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" ein.

Der Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde des FA mit Beschluß vom heutigen Tag V B 72/86 (BFHE 154, 197) als unbegründet zurück.

II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des FA hat keinen Erfolg.