Mit Beschluß vom 19. August 1997 hat der Senat das Verfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens ... eingestellt, nachdem die Antragstellerin den Wiederaufnahmeantrag zurückgenommen hatte. Die Kosten sind der Antragstellerin auferlegt worden. Nunmehr beantragt sie, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Kosten nicht zu erheben, weil ihr Wiederaufnahmeantrag auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse beruht habe.
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