BFH - Beschluß vom 07.11.1997
XI B 114/97

BFH - Beschluß vom 07.11.1997 (XI B 114/97) - DRsp Nr. 1998/9111

BFH, Beschluß vom 07.11.1997 - Aktenzeichen XI B 114/97

DRsp Nr. 1998/9111

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. April 1997, das am Tag der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, mit Schreiben vom 16. Mai 1997 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Auf den Hinweis des FG, die vor der Urteilszustellung eingelegte Beschwerde sei nicht wirksam, legten die Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 1997 erneut Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 haben die Kläger das "vorsorglich zur Fristwahrung eingelegte Rechtsmittel" zurückgenommen.

Entgegen der Auffassung des FG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auch schon vor der Zustellung (aber erst nach der Verkündung) eines Urteils eingelegt werden (vgl. Gräber/Ruban, , 4. Aufl., § Anm. 51). Die mit Schreiben vom 16. Mai 1997 eingelegte Beschwerde war damit wirksam. Diese Beschwerde haben die Kläger zurückgenommen.