BFH - Beschluß vom 07.12.1988
VIII B 71/88
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 45
BStBl II 1989, 566
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 07.12.1988 (VIII B 71/88) - DRsp Nr. 1996/13223

BFH, Beschluß vom 07.12.1988 - Aktenzeichen VIII B 71/88

DRsp Nr. 1996/13223

»Wurde eine Rechtsfrage von drei Senaten des BFH in fünf Urteilen entschieden und ist ein FG diesen Urteilen gefolgt, so ist eine ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, die keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthält, unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn das FA sich zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf eine allgemeine Verwaltungsanweisung beruft, wonach die genannte BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden ist.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind zwei Ehepaare, die 1982 gemeinsam ein unbebautes Grundstück erworben und dieses mit einem Doppelhaus bebaut haben. 1983 verkauften sie während der Bauphase die eine Hälfte des Grundstücks, wobei sie sich zur Fertigstellung des Hauses verpflichteten. 1984 verkauften sie die andere Hälfte mit bereits fertiggestelltem Haus. Weitere Immobiliengeschäfte sind nicht erkennbar.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) nahm gewerblichen Grundstückshandel an und erließ einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid.

Das Finanzgericht (FG) verneinte die Gewerblichkeit und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Das Urteil enthält folgende Ausführungen: