Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind zwei Ehepaare, die 1982 gemeinsam ein unbebautes Grundstück erworben und dieses mit einem Doppelhaus bebaut haben. 1983 verkauften sie während der Bauphase die eine Hälfte des Grundstücks, wobei sie sich zur Fertigstellung des Hauses verpflichteten. 1984 verkauften sie die andere Hälfte mit bereits fertiggestelltem Haus. Weitere Immobiliengeschäfte sind nicht erkennbar.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) nahm gewerblichen Grundstückshandel an und erließ einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid.
Das Finanzgericht (FG) verneinte die Gewerblichkeit und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Das Urteil enthält folgende Ausführungen:
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