BFH - Beschluß vom 07.12.1990
III B 102/90
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 540
BFHE 163, 115
BStBl II 1991, 240
NJW 1991, 2104
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 07.12.1990 (III B 102/90) - DRsp Nr. 1996/10859

BFH, Beschluß vom 07.12.1990 - Aktenzeichen III B 102/90

DRsp Nr. 1996/10859

»Das FG muß im Falle der Vertretung des Klägers durch einen Prozeßbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung des Klägers in der Regel nur dann aufheben oder vertagen, wenn in dem Aufhebungs- oder Vertagungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben dem Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die mündliche Verhandlung durch einen oder mehrere Erörterungstermine vorbereitet worden ist und der Kläger Gelegenheit hatte, an diesen Terminen teilzunehmen.«

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Errichtung und der Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilien-Reihenhäusern in den Streitjahren durch den Rechtsvorgänger der Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) als gewerblicher Grundstückshandel zu werten ist. Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, des Bauunternehmers E. Mit Vertrag vom 29. März 1972 erwarb E ein unbebautes Grundstück in X. Auf diesem Grundstück errichtete E ein Wohngebäude mit 24 Wohnungen und Garagen. Das Haus wurde am 1. Februar 1974 bezugsfertig.