Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Errichtung und der Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilien-Reihenhäusern in den Streitjahren durch den Rechtsvorgänger der Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) als gewerblicher Grundstückshandel zu werten ist. Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, des Bauunternehmers E. Mit Vertrag vom 29. März 1972 erwarb E ein unbebautes Grundstück in X. Auf diesem Grundstück errichtete E ein Wohngebäude mit 24 Wohnungen und Garagen. Das Haus wurde am 1. Februar 1974 bezugsfertig.
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