BFH - Beschluß vom 07.12.1999
II B 118/99

BFH - Beschluß vom 07.12.1999 (II B 118/99) - DRsp Nr. 2000/2640

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen II B 118/99

DRsp Nr. 2000/2640

Gründe:

I. Über die Verpflichtungsklage der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wegen Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1992, mit der sie einen niedrigeren Einheitswert für ihr Betriebsgrundstück anstrebte, wurde am 31. März 1999 mündlich verhandelt. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erging ein klagabweisendes Urteil, gegen das die Antragstellerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einlegte. Die Beschwerde ist durch Beschluss vom 7. Dezember 1999 II B 117/99 als unbegründet zurückgewiesen worden.

Nach Verkündung des Urteils, aber vor Zustellung der vollständigen Ausfertigung, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH), den das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 14. April 1999 mit der Begründung ablehnte, es sei nicht ersichtlich, dass das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zuwiderliefe. Auch dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Rechtsverfolgung liege im allgemeinen Interesse, weil die erwartete Grundsteuererstattung der Fortführung der Liquidation dienen solle. Dabei gehe es nur noch um die Weiterführung eines Zivilprozesses. Die eingeklagte Forderung sei an das Land Berlin abgetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.