BFH - Beschluss vom 07.12.2004
VII B 158/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 426/03

BFH - Beschluss vom 07.12.2004 (VII B 158/04) - DRsp Nr. 2005/2588

BFH, Beschluss vom 07.12.2004 - Aktenzeichen VII B 158/04

DRsp Nr. 2005/2588

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Der gegen den Bescheid gerichtete Einspruch und auch die Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das FA gegenüber der Klägerin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu Recht angeordnet habe. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch seien im Streitfall nicht erkennbar. Insbesondere sei das FA nicht gehalten gewesen, einem von der Klägerin unterbreiteten Vorschlag zur Tilgung der Steuerrückstände durch Ratenzahlung nachzugehen. Die vorgeschlagene Vorgehensweise hätte nicht zu einer alsbaldigen Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten geführt. Auch könne sich das FA nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme einen vollständigen Überblick über die Vermögensverhältnisse der Klägerin verschaffen.