BFH - Beschluss vom 07.12.2004
XI B 32/04

BFH - Beschluss vom 07.12.2004 (XI B 32/04) - DRsp Nr. 2005/1887

BFH, Beschluss vom 07.12.2004 - Aktenzeichen XI B 32/04

DRsp Nr. 2005/1887

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage mit dem Ziel, Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1989 bis 1997 und zur Vermögensteuer 1989 bis 1994 als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1999 zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs für Zinsen nach §§ 233a, 234 und 237 der Abgabenordnung (AO 1977) vorsah, durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben worden sei.

Gegen das Urteil des FG legte der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Die Frage, ob der Wegfall der Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen, die für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 zu entrichten sind, verfassungsgemäß sei, habe grundsätzliche Bedeutung und müsse vom Bundesfinanzhof (BFH) noch geklärt werden.