I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage mit dem Ziel, Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1989 bis 1997 und zur Vermögensteuer 1989 bis 1994 als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1999 zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs für Zinsen nach §§ 233a, 234 und 237 der Abgabenordnung (AO 1977) vorsah, durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (
Gegen das Urteil des FG legte der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Die Frage, ob der Wegfall der Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen, die für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 zu entrichten sind, verfassungsgemäß sei, habe grundsätzliche Bedeutung und müsse vom Bundesfinanzhof (BFH) noch geklärt werden.
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