BFH - Beschluss vom 07.12.2007
VII B 23/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1009
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 133/03

BFH - Beschluss vom 07.12.2007 (VII B 23/06) - DRsp Nr. 2008/8610

BFH, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen VII B 23/06

DRsp Nr. 2008/8610

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat 1993 mit 27 Ausfuhranmeldungen Schlachtrinder (Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 0000) zur Ausfuhr in den Libanon bzw. nach Ägypten angemeldet und dabei ein Gewicht von 574 074 kg angegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat ihr hierfür Ausfuhrerstattung gewährt. Die Klägerin hatte die Rinder von dem Viehhändler H gekauft. Dieser ist inzwischen wegen Subventionsbetrugs verurteilt worden, weil er in zahlreichen Fällen, nach seinem Geständnis auch bei den von diesem Verfahren betroffenen Ausfuhrsendungen, ein zu hohes Gewicht der von ihm verkauften Rinder angegeben hat. Das Landgericht hat dazu festgestellt, H habe im Tatzeitraum 1993 das Gewicht der Rinder um bis zu etwa 50 kg erhöht; insgesamt errechne sich, dass 43 550 kg zu viel angemeldet worden seien.