BFH - Beschluss vom 07.12.2007
VII B 37/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1569/06

BFH - Beschluss vom 07.12.2007 (VII B 37/07) - DRsp Nr. 2008/8612

BFH, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen VII B 37/07

DRsp Nr. 2008/8612

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Zentralfinanzamt --FA--) darüber, ob er gegen Einkommensteuerforderungen des FA wirksam die Aufrechnung mit einem Steuererstattungsanspruch erklärt hat. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, das FA habe seinen Steuererstattungsanspruch nicht substantiiert bestritten, so dass die von ihm erklärte Aufrechnung rechtswirksam sei. Er hat Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass sein Steuererstattungsanspruch nicht substantiiert bestritten worden sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es urteilte, sie sei unzulässig, weil die Frage, ob eine gegenüber dem FA bestehende Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung erloschen ist, durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu klären sei. Um eine solche Frage gehe es im Streitfall; die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob wirksam aufgerechnet worden ist, sei hierfür nur eine Vorfrage, die nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden könne. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet, weil der Steuererstattungsanspruch bestritten gewesen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.