BFH - Beschluss vom 07.12.2007
VIII S 13/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 591

BFH - Beschluss vom 07.12.2007 (VIII S 13/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/4433

BFH, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen VIII S 13/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/4433

Gründe:

I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wurden im Streitjahr 1991 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erklärte ab 1989 als Diplom-Kaufmann und Diplom-Volkswirt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Unternehmensberater. Er trat unter der Bezeichnung "X & Partner" auf.

1991 ging er von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Betriebsvermögensvergleich über. In seiner Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1991 wies er unter dem Anlagevermögen eine Position "Anteile an verbundenen Unternehmen" mit einem Betrag von ... DM aus. Dabei handelt es sich um eine Beteiligung an der Z-GmbH (GmbH) im Nennwert von 4,5 Mio. DM (= 90 % des Stammkapitals), die der Antragsteller mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1990 zum Kaufpreis von 1 DM erworben hatte.

Der Antragsteller sowie die weitere Gesellschafterin trafen gleichzeitig mit mehreren Banken eine Sanierungsvereinbarung für die aufgrund laufender Verluste in einer schwierigen finanziellen Lage befindliche Gesellschaft. Danach hatte der Antragsteller eine nicht rückzahlbare Einlage in das Gesellschaftsvermögen der GmbH von insgesamt ... DM zu leisten.