BFH - Beschluß vom 08.02.1988
IV B 102/87
Normen:
AO (1977) § 222 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 152, 407
BStBl II 1988, 514

BFH - Beschluß vom 08.02.1988 (IV B 102/87) - DRsp Nr. 1996/12914

BFH, Beschluß vom 08.02.1988 - Aktenzeichen IV B 102/87

DRsp Nr. 1996/12914

»Begehrt ein Steuerpflichtiger mit Hinweis auf seine wirtschaftliche, finanzielle und familiäre Situation die Stundung seiner nicht unbeträchtlichen Steuerrückstände mit einer Tilgungslaufzeit von mindestens 10 Jahren ohne Sicherheitsleistung, kann sich die Gefährdung des Steueranspruchs dadurch ergeben, daß sich der Steuergläubiger in eine einseitige Bindung bezüglich der Tilgungsmodalitäten begeben würde, die ihn in der Wahrnehmung der fiskalischen Interessen behindern könnte.«

Normenkette:

AO (1977) § 222 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit dem Jahre 1977 eine Arztpraxis. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Klägerin betrugen im Jahre 1983.247.058 DM, im Jahre 1984.253.449 DM und im Jahre 1985.191.826 DM. In diesen Jahren erwirtschaftete der Ehemann der Klägerin, mit dem sie zwischenzeitlich in Scheidung lebt, laufend Verluste aus gewerblicher Tätigkeit, und zwar im Jahre 1983 von 68.041 DM, im Jahre 1984 von 103.497 DM und in 1985 von 78.830 DM. In den vorbezeichneten Jahren überstiegen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten die Einnahmen, und zwar im Jahre 1983 mit 41.820 DM, im Jahre 1984 mit 84.130 DM und im Jahre 1985 mit 66.440 DM.