BFH - Beschluß vom 08.09.1988
IV R 66/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 337
BStBl II 1988, 350

BFH - Beschluß vom 08.09.1988 (IV R 66/87) - DRsp Nr. 1996/13161

BFH, Beschluß vom 08.09.1988 - Aktenzeichen IV R 66/87

DRsp Nr. 1996/13161

»Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Überweisungs- und Auszahlungsvorgänge entstanden ist, bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, in vollem Umfang Betriebsschuld sein mit der Folge, daß die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben sind?«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Facharzt. Er unterhält eine freiberufliche Arztpraxis. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschuß-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er unterhielt in den Streitjahren 1979 und 1981 bei einer Bank ein Kontokorrentkonto, über das die beruflichen, daneben aber auch private Zahlungsvorgänge abgewickelt wurden. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1979 und 1981 machte er die von ihm aufgewendeten Kontokorrentzinsen als Betriebsausgaben geltend.