BFH - Beschluß vom 08.09.1988
IV R 97/82
Normen:
StG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 337
BStBl II 1988, 337

BFH - Beschluß vom 08.09.1988 (IV R 97/82) - DRsp Nr. 1996/13160

BFH, Beschluß vom 08.09.1988 - Aktenzeichen IV R 97/82

DRsp Nr. 1996/13160

»Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Überweisungs- und Auszahlungsvorgänge entstanden ist, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG in vollem Umfang Betriebsschuld sein mit der Folge, daß die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben sind?«

Normenkette:

StG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Sachverhalt Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er war in den Streitjahren 1972 bis 1975 Eigentümer eines Einfamilienhauses, in dem er wohnte und seine Praxis betrieb.