BFH - Beschluß vom 08.09.1988 (IV R 97/82) - DRsp Nr. 1996/13160
BFH, Beschluß vom 08.09.1988 - Aktenzeichen IV R 97/82
DRsp Nr. 1996/13160
»Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 4FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:Kann eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Überweisungs- und Auszahlungsvorgänge entstanden ist, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1EStG in vollem Umfang Betriebsschuld sein mit der Folge, daß die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben sind?«
Normenkette:
StG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Gründe:
A. Sachverhalt Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er war in den Streitjahren 1972 bis 1975 Eigentümer eines Einfamilienhauses, in dem er wohnte und seine Praxis betrieb.
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