BFH - Beschluß vom 08.11.2001
VI S 17/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 220

BFH - Beschluß vom 08.11.2001 (VI S 17/01) - DRsp Nr. 2002/846

BFH, Beschluß vom 08.11.2001 - Aktenzeichen VI S 17/01

DRsp Nr. 2002/846

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet.

1. Der Senat legt den Antrag der Antragstellerin als einen solchen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 25. Juli 2001 aus.

Nach den genannten Vorschriften erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht erbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.