BFH - Beschluß vom 08.12.1997
I B 77/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 714

BFH - Beschluß vom 08.12.1997 (I B 77/97) - DRsp Nr. 1998/9039

BFH, Beschluß vom 08.12.1997 - Aktenzeichen I B 77/97

DRsp Nr. 1998/9039

Gründe:

I. Der im 15. Juli 1997 verstorbene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat u.a. gegen eine ihm gegenüber ergangene Prüfungsanordnung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) sowie gegen dessen Aufforderungen zur Abgabe von Steuerklärungen beim Finanzgericht (FG) Klagen erhoben. Die Inanspruchnahme des Klägers war in dessen Funktion als ehemaliger Gesellschafter der Firma P & Co., Schweiz, erfolgt. In diesen Klageverfahren wurde der Kläger von dem Prozeßbevollmächtigten X des Beschwerdeverfahrens vertreten.

Daneben wurde ein weiteres Klageverfahren vor dem FG geführt. Darin ging es ebenfalls um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung, die dem Kläger gegenüber in dessen Funktion als Gesellschafter der Schweizer Firma ergangen ist. In diesem Verfahren wurde der Kläger durch den Prozeßbevollmächtigten Y vertreten.

In sämtlichen Klageverfahren sind zwischenzeitlich --auf mündliche Verhandlungen vom 30. April 1997-- abweisende Urteile ergangen, die rechtskräftig sind. An den Urteilen haben der Präsident des FG A, die Richter am FG B und C mitgewirkt.