BFH - Beschluß vom 08.12.2000
VIII B 22/00

BFH - Beschluß vom 08.12.2000 (VIII B 22/00) - DRsp Nr. 2001/4763

BFH, Beschluß vom 08.12.2000 - Aktenzeichen VIII B 22/00

DRsp Nr. 2001/4763

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, da die Klägerin einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend bezeichnet bzw. dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

a) Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass er die Rechtsfrage bezeichnet und des Weiteren substantiiert und konkret angibt, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 1999 VIII B 114/98, BFH/NV 1999, 1313; vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708). Die Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von der Rechtsfrage abhängt und die Rechtsfrage damit für das Revisionsverfahren nicht von Bedeutung sein kann (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, 1986 Rz. 149).