BFH - Beschluß vom 08.12.2000
VIII B 61/00

BFH - Beschluß vom 08.12.2000 (VIII B 61/00) - DRsp Nr. 2001/4765

BFH, Beschluß vom 08.12.2000 - Aktenzeichen VIII B 61/00

DRsp Nr. 2001/4765

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, da der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass er die Rechtsfrage bezeichnet und des Weiteren substantiiert und konkret angibt, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 1999 VIII B 114/98, BFH/NV 1999, 1313; vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708). Die Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von der Rechtsfrage abhängt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich das Finanzgericht (FG) bereits mit der Rechtsfrage befasst hat, sondern vielmehr darauf, ob die Rechtsfrage für das Revisionsverfahren von Bedeutung sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1999 VIII B 37/99, BFH/NV 1999, 1625; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, 1986, Rdnr. 146).