BFH - Beschluß vom 08.12.2000
VIII B 71/00

BFH - Beschluß vom 08.12.2000 (VIII B 71/00) - DRsp Nr. 2001/4766

BFH, Beschluß vom 08.12.2000 - Aktenzeichen VIII B 71/00

DRsp Nr. 2001/4766

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, da die Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig bezeichnet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger sinngemäß rügen, dass das Finanzgericht (FG) ein einem anderen Besteuerungsverfahren entnommenes Schreiben seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, wird ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargelegt. Denn aus § 86 Abs. 1 FGO folgt, dass Behörden über die Pflicht zur Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten (§ 71 Abs. 2 FGO) hinaus auch zur Vorlage weiterer Urkunden und Akten grundsätzlich verpflichtet sind, so dass Akten oder Urkunden, die Dritte betreffen, vorbehaltlich des Steuergeheimnisses i.S. von § 30 der Abgabenordnung (AO 1977) oder weiterer schützenswerter Güter i.S. von § 86 Abs. 2 FGO in das Finanzgerichtsverfahren einbezogen werden dürfen.