I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Das Hauptzollamt B, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom ... Oktober 1997 Abgaben fest, weil er im Januar und März 1990 insgesamt 12 438 kg Milch unter Anrechnung auf die nicht ausgenutzte Referenzmenge anderer Milcherzeuger an eine Molkerei geliefert habe.
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