BFH - Beschluß vom 09.04.1987
V B 111/86
Normen:
FGO § 56 ; VwZG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 146
BStBl II 1987, 441
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 09.04.1987 (V B 111/86) - DRsp Nr. 1996/12490

BFH, Beschluß vom 09.04.1987 - Aktenzeichen V B 111/86

DRsp Nr. 1996/12490

»1. Wird einem Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung eines FG an zwei aufeinanderfolgenden Tagen wiederholt zugestellt, so beginnt die Rechtsmittelfrist mit der ersten Zustellung zu laufen, wenn der Verfahrensbeteiligte mit dem ersten Empfangsbekenntnis zum Ausdruck gebracht hat, daß er von dem Zugang Kenntnis genommen hat und daß er bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen. 2. Versäumt das FA die Frist für die Einlegung der Beschwerde, so kann ihm Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen nicht eindeutig sichergestellt worden war, wer für die Kontrolle über die Einhaltung der Frist verantwortlich war (Anschluß an BFH-Beschluß vom 07.12.82 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229).«

Normenkette:

FGO § 56 ; VwZG § 5 Abs. 2 ;

Gründe: