BFH - Beschluß vom 09.05.1988 (IV B 35/87) - DRsp Nr. 1996/13037
BFH, Beschluß vom 09.05.1988 - Aktenzeichen IV B 35/87
DRsp Nr. 1996/13037
»1. Von der - als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen- "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache kann abgesehen werden, wenn diegrundsätzliche Bedeutung offenkundig ist.2. Die Frage, ob die Unterschiede beim Abzug von Kontokorrentzinsen je nach Art derGewinnermittlung sachlich gerechtfertigt sind, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung.«
Der Rechtsstreit geht um die Frage, in welchem Umfang Schuldzinsen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben abziehbar sind.
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