Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Der Vorbescheid vom 8. Februar 1989 wirkt gemäß § 90 Abs. 3 Satz 3 der als Urteil (Beschluß des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. Oktober 1971 VI R 191/68 , BFHE 103, 310, BStBl II 1972, ). Prozeßökonomische Gründe der Art, wie sie der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 24. Januar 1989 VIII R 91/83 (BFHE 156, 121, BStBl II 1989, ) genannt hat und welche die Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie erneute Entscheidung der Sache durch Urteil rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor.
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