BFH - Beschluß vom 09.06.1989
X E 6/89
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ; GKG § 5 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 401
BStBl II 1989, 626

BFH - Beschluß vom 09.06.1989 (X E 6/89) - DRsp Nr. 1996/10427

BFH, Beschluß vom 09.06.1989 - Aktenzeichen X E 6/89

DRsp Nr. 1996/10427

»Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nur dann zulässig, wenn der Erinnerungsführer das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel benennt.«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ; GKG § 5 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7. September 1988 X B 12/88 vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 666 DM angesetzt. Der Erinnerungsführer hat gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. "Zur Begründung der Erinnerung" bat er um Mitteilung, wie der der Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwert berechnet worden sei; nach Mitteilung der Berechnungsgrundlagen werde er weiteres vortragen. Die Kostenstelle erläuterte mit Schreiben vom 18. November 1988 die Ermittlung des Streitwerts; ihre gleichzeitige Bitte, "die Begründung" der Erinnerung einzureichen, wurde mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 erfolglos angemahnt.

Der Erinnerungsführer hat keinen Antrag gestellt.

Der Vertreter der Staatskasse hat von einer Stellungnahme abgesehen. Er beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Erinnerung ist mangels Benennung eines vom Erinnerungsführer angestrebten Rechtsschutzzieles unzulässig.