BFH - Beschluß vom 09.10.1997
XI B 61/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 477

BFH - Beschluß vom 09.10.1997 (XI B 61/96) - DRsp Nr. 1998/9176

BFH, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen XI B 61/96

DRsp Nr. 1998/9176

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Münzen, Goldwaren, Mineralien und Antiquitäten. Nach einer Fahndungsprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) vom Kläger als Provisionsverkäufe erklärte Lieferungen als dessen Eigengeschäfte. Außerdem versagte das FA zum Teil den Abzug von Vorsteuerbeträgen, weil in den Rechnungen der Liefergegenstand nicht ausreichend bezeichnet war.