Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Münzen, Goldwaren, Mineralien und Antiquitäten. Nach einer Fahndungsprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) vom Kläger als Provisionsverkäufe erklärte Lieferungen als dessen Eigengeschäfte. Außerdem versagte das FA zum Teil den Abzug von Vorsteuerbeträgen, weil in den Rechnungen der Liefergegenstand nicht ausreichend bezeichnet war.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|