Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Finanzgerichte über Aussetzung der Vollziehung ist nur dann vorgesehen, wenn das Finanzgericht (FG) die Beschwerde zugelassen hat; dies ist aber im Beschluss des FG nicht der Fall. Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|