BFH - Beschluß vom 09.10.2001
VIII B 30/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 191

BFH - Beschluß vom 09.10.2001 (VIII B 30/01) - DRsp Nr. 2002/848

BFH, Beschluß vom 09.10.2001 - Aktenzeichen VIII B 30/01

DRsp Nr. 2002/848

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Frage, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Mitunternehmerschaft im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft besteht, wenn der Gesellschaftsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort ergibt sich ohne weiteres aus den von der Rechtsprechung zur Mitunternehmerschaft entwickelten Grundsätzen. Mitunternehmer kann grundsätzlich nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. dazu Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 15 Rz. 257, 258, m.w.N.). Deshalb wird derjenige, der einer atypisch stillen Gesellschaft unter einer aufschiebenden Bedingung beitritt, erst mit Eintritt dieser Bedingung Mitunternehmer. Vor diesem Zeitpunkt kann er weder rechtswirksam Mitunternehmerinitiative entfalten noch trägt er ein hinreichendes Unternehmerrisiko.