BFH - Beschluß vom 09.10.2001
XI B 43/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 191

BFH - Beschluß vom 09.10.2001 (XI B 43/01) - DRsp Nr. 2002/830

BFH, Beschluß vom 09.10.2001 - Aktenzeichen XI B 43/01

DRsp Nr. 2002/830

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Daran fehlt es im Streitfall.

In dem während der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 17. April 2001 wird lediglich unter Hinweis auf die Spendenbescheinigung vorgetragen, dass es sich bei dem Spendenempfänger sehr wohl um eine spendenberechtigte Körperschaft handle. Damit machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung geltend, die, wie dem abschließenden Zulassungskatalog in § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen ist, für sich allein nicht zur Revisionszulassung führen kann.