BFH - Beschluß vom 09.11.2000
II R 81/99

BFH - Beschluß vom 09.11.2000 (II R 81/99) - DRsp Nr. 2001/4341

BFH, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen II R 81/99

DRsp Nr. 2001/4341

Gründe:

I. Mit Urteil vom 29. September 1999 wies das Finanzgericht (FG) eine Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit der er beantragt hatte, einen ihm gegenüber ergangenen Abrechnungsbescheid dahin zu ändern, dass ein Erstattungsanspruch von ... DM festgesetzt werde, als unbegründet ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Gleichwohl hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er beantragt, die Entscheidung des FG aufzuheben und entsprechend seinem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ist der Revision entgegengetreten.

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision grundsätzlich nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Dies ist nicht geschehen.

2. Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausnahmsweise dann nicht, wenn einer der dort abschließend aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt wird. Als einzigen danach überhaupt in Betracht kommenden Verfahrensmangel macht der Kläger lediglich geltend, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen. Dies trifft nicht zu.