BFH - Beschluss vom 09.11.2000
XI R 47/99

BFH - Beschluss vom 09.11.2000 (XI R 47/99) - DRsp Nr. 2003/1345

BFH, Beschluss vom 09.11.2000 - Aktenzeichen XI R 47/99

DRsp Nr. 2003/1345

Gründe:

Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO gegeben ist. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen worden.