BFH - Beschluss vom 09.12.2002
I B 111/02

BFH - Beschluss vom 09.12.2002 (I B 111/02) - DRsp Nr. 2003/4062

BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen I B 111/02

DRsp Nr. 2003/4062

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Sie werden u.a. für die Jahre 1984, 1985 und 1986 (Streitjahre) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren wohnten sie in A, innerhalb der 30 km Grenzzone zur Schweiz.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Angestellter der X-AG, die ihren Sitz in B/Schweiz hatte und auch in Deutschland Zweigniederlassungen unterhielt, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gaben die Kläger an, der Kläger habe sich auf Grund von Dienstreisen zwischen 60 und 62 Tage pro Jahr außerhalb der Grenzzone aufgehalten und deshalb stehe das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Schweiz zu. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste auf Grund dieser Angaben die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nur insoweit bei den Veranlagungen, als sie auf die Zeiten der Dienstreisen in Deutschland entfielen. Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.