BFH - Beschluss vom 09.12.2004
VII S 21/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 09.12.2004 (VII S 21/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/2879

BFH, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen VII S 21/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/2879

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen die Anordnung des Beklagten (Finanzamt --FA--) zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung wegen nicht fristgerechter Klageerhebung als unzulässig abgewiesen. Ausweislich seines Schreibens vom ... begehrt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), um sich gegen das Urteil des FG "unter Beiziehung eines Rechtsbeistandes wenden zu können". Der Senat deutet diese Ausführungen dahin, dass der Kläger PKH für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde begehrt. Nähere Ausführungen in der Sache hat der Kläger nicht gemacht.

Mit Schreiben vom ... teilte die Geschäftsstelle des VII. Senats dem Kläger mit, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil abgelaufen sei und dass der Antrag --falls er nicht zurückgenommen werde-- abgelehnt werden müsste.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 hat der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und mitgeteilt, dass im Streitfall von einer fristgerechten Rechtsmitteleinlegung auszugehen sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage der Begründungsfrist. Sinngemäß trägt der Kläger vor, die Einhaltung der Begründungsfrist hänge von der zuvor zu gewährenden PKH ab.