BFH - Beschluß vom 10.08.1988 (II B 138/87) - DRsp Nr. 1996/13069
BFH, Beschluß vom 10.08.1988 - Aktenzeichen II B 138/87
DRsp Nr. 1996/13069
»Hat ein Beigeladener kein eigenes Kostenrisiko i. S. des § 135 Abs. 3FGO getragen und das Verfahren durch eigene Ausführungen auch nicht gefördert, so entspricht es nicht der Billigkeit, daß die unterliegende Partei oder die Staatskasse seine außergerichtlichen Kosten trägt.«