BFH - Beschluß vom 10.10.1985
IV B 30/85
Normen:
EStG (1977) §§ 4, 5, 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 395
BStBl II 1986, 68
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 10.10.1985 (IV B 30/85) - DRsp Nr. 1996/10152

BFH, Beschluß vom 10.10.1985 - Aktenzeichen IV B 30/85

DRsp Nr. 1996/10152

»1. Zur Klagebefugnis hinsichtlich der Gewinnfeststellung für eine atypisch stille Gesellschaft. 2. Zur Leugnung der Gewinnerzielungsabsicht trotz früher erlangter Verlustfeststellungen. 3. Zur Bilanzierung sog. haftungsloser Darlehen. 4. Zur Verteilung rückgängig gemachter Aufwendungen.«

Normenkette:

EStG (1977) §§ 4, 5, 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GbR in Liquidation, hat 78 Gesellschafter. Sie war seit 1975 an einer Filme produzierenden GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt; das Gesellschaftsverhältnis sollte bis zum 31. Dezember 1979 bestehen. Die Beteiligung erstreckte sich auf die Herstellung und kaufmännische Auswertung von zwei Spielfilmen. Die Herstellungskosten der Filme betrugen rund 2,5 Mio DM bzw. 6 Mio DM. Die Klägerin leistete eine Einlage von 2,4 Mio DM; zusätzlich nahm die GmbH Darlehen auf. Die Darlehen sollten samt Zinsen ausschließlich aus dem der GmbH zustehenden Anteil an den Einspielerlösen bedient werden. Zum 31. Dezember 1977 waren die Darlehen bei der GmbH für die Filme 1 und 2 mit rund 1,3 Mio DM bzw. 3,5 Mio DM, zum 31. Dezember 1978 mit 1,4 Mio DM bzw. 3,4 Mio DM passiviert. Als Einspielerlöse sind der GmbH für den Film 1 in den Jahren 1975 bis 1980 rund 700.000 DM, für den Film 2 in den Jahren 1977 bis 1981 rund 1 Mio DM zugeflossen.