Das Hessische Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1990 vom 04.02.1993 abgelehnt und die Beschwerde zugelassen. Der entsprechende Beschluß vom 29.06.1993 wurde den Antragstellern am 02.07.1993 zugestellt. Sie legten am 13.07.1993 beim FG Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat und der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
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