BFH - Beschluß vom 10.11.1999
IV B 66/99

BFH - Beschluß vom 10.11.1999 (IV B 66/99) - DRsp Nr. 2000/2663

BFH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen IV B 66/99

DRsp Nr. 2000/2663

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1994 abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Die Antragstellerin legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und beantragt, die Beschwerde zuzulassen. Sie rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen verspäteter Zustellung eines Schriftsatzes des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und die materielle Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbeschlusses.

Das FG half der Beschwerde nicht ab.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.