BFH - Beschluß vom 10.12.1997
IX B 85/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 718

BFH - Beschluß vom 10.12.1997 (IX B 85/97) - DRsp Nr. 1998/9029

BFH, Beschluß vom 10.12.1997 - Aktenzeichen IX B 85/97

DRsp Nr. 1998/9029

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben bei dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg u.a. gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1981 bis 1993 Klage erhoben. Nachdem der zuständige Senat des FG ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre abgelehnt hatte, haben die Kläger den Vorsitzenden dieses Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Das FG hat das Ablehnungsgesuch mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1029 veröffentlichten Beschluß vom 15. April 1997 6 K 80/95 als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das FG ausgeführt, das Ablehnungsgesuch sei teilweise unsubstantiiert und gehe insoweit von vornherein ins Leere, als nichts zur Verantwortlichkeit des abgelehnten Richters in bezug auf die Entscheidung zur Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vorgetragen werden könne. Im übrigen seien Gründe dafür, daß die beanstandete Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den Klägern beruhe, weder dargelegt noch erkennbar. Schließlich sei das Gesuch wegen seines verunglimpfenden Inhalts unstatthaft.